§ 42 GDBNDVerfSchVDV — Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.