§ 62 GDBNDVerfSchVDV — Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.
(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ schreiben
1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ schreiben
1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.
je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.