§ 66 GDBNDVerfSchVDV — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.