§ 56 GDBNDVerfSchVDV — Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit
(1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.