9. BTGO1980Anl1ABest

Soweit die Verhaltensregeln die Anzeige der Höhe der Einkünfte vorsehen, sind die entsprechenden Brutto-Bezüge (einschließlich z.B. von Aufwandsentschädigungen, Gratifikationen, Tantiemen und Sachzuwendungen) mitzuteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.