5. BTGO1980Anl1ABest

Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 8 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.