10. BTGO1980Anl1ABest
Einkünfte aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 der Verhaltensregeln sind anzuzeigen, wenn sie aus einer oder mehreren Tätigkeiten 3.000 Euro im Monat oder 18.000 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Anzeige ist die Höhe der Einkünfte für jede einzelne anzeigepflichtige Tätigkeit mitzuteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.