3. BTGO1980Anl1ABest

Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Anschrift des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Soweit es sich nicht um allgemein bekannte Unternehmen oder Organisationen handelt, ist eine kurze Angabe zu ihrem Tätigkeitsbereich erforderlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.