6. BTGO1980Anl1ABest
In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln sind Name und Anschrift des Vertragspartners sowie der Gegenstand der Tätigkeit mitzuteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.