§ 8 BinSchSprFunkV — Prüfungsausschüsse

(1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.

(2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.

(3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.