§ 15 BinSchSprFunkV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,

2.

ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,

3.

entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,

4.

entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

5.

entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.