§ 6 BinSchSprFunkV — Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis

Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.