§ 10 BinSchSprFunkV — Erteilung ohne Prüfung
Gegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die zuständige Behörde dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Prüfung die Erlaubnis und stellt ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) aus.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.