§ 1 BinSchSprFunkV — Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.

den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4;

2.

den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.