§ 2 BinSchSprFunkV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:
die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
2.
Fahrzeuge:
Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;
3.
Binnenschifffahrtsfunk:
Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:
a)
Schiff - Schiff,
b)
Nautische Information,
c)
Schiff - Hafenbehörde,
d)
Funkverkehr an Bord,
e)
Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
4.
Funkanlage:
Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;
5.
Regionale Vereinbarung:
die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);
6.
Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:
das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;
7.
Landfunkstelle:
ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;
8.
Schiffsfunkstelle:
mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.