§ 2 BinSchSprFunkV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:

die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

2.

Fahrzeuge:

Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;

3.

Binnenschifffahrtsfunk:

Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:

a)

Schiff - Schiff,

b)

Nautische Information,

c)

Schiff - Hafenbehörde,

d)

Funkverkehr an Bord,

e)

Öffentlicher Nachrichtenaustausch;

4.

Funkanlage:

Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;

5.

Regionale Vereinbarung:

die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);

6.

Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:

das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

7.

Landfunkstelle:

ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;

8.

Schiffsfunkstelle:

mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.