§ 1 BinSchEO — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„Eichung“

die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;

2.

„Übereinkommen“

das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;

3.

„Zentralstelle“

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

4.

„Schiffe“

Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);

5.

„Antragsberechtigte“

der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person;

6.

„Schiffsregisterordnung“

Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

7.

Mess- und Eichgesetz

Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8.

„Binnenschiffsuntersuchungsordnung“

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.