§ 24 BinSchEO — Leerebene und untere Eichebene

(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.