§ 37 BinSchEO — Grenzfälle

Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von mindestens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Die §§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.