§ 27 BinSchEO — Tragfähigkeit

(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.

(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.