§ 3 BinSchEO — Schiffseichamt

(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.