§ 74 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.