§ 78 AgrStatG — Einzelerhebungen
Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
2.
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.