§ 78 AgrStatG — Einzelerhebungen

Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.

Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,

2.

Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.