§ 89 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität

Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar

1.

bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,

2.

bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.