§ 17a AgrStatG — Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.