§ 24 AgrStatG — Einzelerhebungen

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

1.

Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),

2.

Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.