§ 24 AgrStatG — Einzelerhebungen
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:
1.
Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
2.
Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.