§ 48 AgrStatG — Einzelerhebungen

Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.

Erhebung in Brütereien,

2.

Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,

3.

Erhebung in Geflügelschlachtereien.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.