§ 28 AgrStatG — Berichtszeit

(1) Der Berichtzeitraum ist für

1.

die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 12 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.

das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 8, 17, 22, 23 und 24: das Kalenderjahr 2025,

3.

das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 19 und 20: die Monate März 2025 bis Februar 2026,

4.

die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 10 und 11: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5.

das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 14: das Kalenderjahr 2026,

6.

die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 18: die Kalenderjahre 2024 bis 2026,

7.

die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 16 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

8.

die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 25: 31. Juli 2025,

9.

das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b: die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 9 und 12 Buchstabe c ist der 1. März 2026. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.