§ 15 AgrStatG — Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.