§ 7 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.

allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2.

bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.