§ 1 AgrStatG — Anordnung als Bundesstatistik

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.

die Bodennutzungserhebung,

2.

die Erhebung über die Viehbestände,

3.

die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

4.

die Ernteerhebung,

5.

die Geflügelstatistik,

6.

die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,

7.

die Milchstatistik,

8.

die Fischerei- und Aquakulturstatistik,

9.

die Weinstatistik,

10.

die Holzstatistik,

11.

die Düngemittelstatistik.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.