§ 9 AgrStatG — Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.