§ 6 1-DM-GoldmünzG — Inverkehrbringen

Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Deutsche Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.