§ 12 1-DM-GoldmünzG — Stiftungsvermögen
(1) Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der Stiftung nach § 8 Abs. 1 zufließende Vermögen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finanzierung der Verwaltungskosten verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage des Vermögens nach Absatz 1.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr Vermögen der Deutschen Bundesbank zu.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.