§ 10 1-DM-GoldmünzG — Errichtung der Stiftung

(1) Unter dem Namen "Geld und Währung" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar 2002.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.