§ 4 1-DM-GoldmünzG — Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
(2) Für den Umtausch der 1-DM-Goldmünzen ab 1. Januar 2002 gilt die Bestimmung des § 1 Satz 2 des DM-Beendigungsgesetzes entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.