§ 3 1-DM-GoldmünzG — Gesetzliches Zahlungsmittel

Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.