§ 13 1-DM-GoldmünzG — Satzung

Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.