§ 16 1-DM-GoldmünzG — Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für den Einsatz und die Vergabe der Stiftungsmittel sowie für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.