§ 25 ZHG§10PrO
Das Gesuch um Zulassung zur Hauptprüfung ist bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens 15. Januar oder 15. Juli einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.