§ 22 ZHG§10PrO
Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters statt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.