Anlage 2 ZHG§10PrO — (zu § 24 Abs. 1 letzter Satz)(Muster 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1954, 26)

Zeugnis

über die Wiederholung der Vorprüfung nach § 10 des Gesetzes

über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952

(Bundesgesetzbl. I S. 221)

Der

--- Dentistenassistent(in) ...................................................,

Die

geboren am ............................ in ...................................,

ihm

hat bei der mit --- abgehaltenen

ihr

Vorprüfung Wiederholungsprüfung

das Urteil das Urteil

I. in der Anatomie und Histologie . .................. ....................

II. in der Physiologie ............. .................. ....................

III. in der Physik und Röntgenkunde . .................. ....................

IV. in der Chemie .................. .................. ....................

V. in der Propädeutik der Zahn-

erhaltungs- und Zahnersatzkunde .................. ....................

VI. in der Hygiene und Bakteriologie .................. ....................

somit das Gesamturteil ............................................. erhalten.

der

Gemäß § 21 der Prüfungsordnung hat --- Dentistenassistent(in) die

die

Wiederholungsprüfung nicht bestanden und wird zu einer weiteren Prüfung nicht

zugelassen.*)

............................., den .............. 19 ......

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

(Stempel

des Prüfungsausschusses)

........................................

(Unterschrift)

-----

*) Falls der/die Dentistenassistent(in) nicht in allen Fächern bestanden

hat, unter Fortfall der Worte: "somit das Gesamturteil ...".

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.