§ 12 ZHG§10PrO

Für jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten Prüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abgegeben unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "genügend" (3) und "nicht genügend" (4).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.