§ 14 ZHG§10PrO
(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung sind für alle übrigen Prüfungsausschüsse im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
(2) Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden benachrichtigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.