§ 40 WVG — Zweck und Gegenstand der Enteignung
(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.
(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.
(3) Durch Enteignung können
1.
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
2.
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder
4.
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.