§ 57 WVG — Geschäftsführer
Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.