§ 65 WVG — Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.