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Startseite › Gesetze › WVG › § 81
WVG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 61 Übertragung von Aufgaben
  2. Dritter Abschnitt · Auflösung
  3. § 62 Auflösung des Verbands
  4. § 63 Abwicklung
  5. § 64 Aufbewahrung der Bücher, Einsicht
  6. Sechster Teil · Rechnungswesen
  7. § 65 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
  8. § 66 Schuldübernahme
  9. Siebter Teil · Verfahrensvorschriften
  10. § 67 Öffentliche Bekanntmachungen
  11. § 68 Anordnungsbefugnis
  12. § 69 Freiheit von Kosten
  13. § 70 Geltung von Landesrecht
  14. § 71 Schiedsgericht
  15. Achter Teil · Aufsicht, Oberverband, Unterverband
  16. § 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband
  17. § 73 Örtliche Zuständigkeit
  18. § 74 Informationsrecht der Aufsichtsbehörde
  19. § 75 Zustimmung zu Geschäften
  20. § 76 Ersatzvornahme
  21. § 77 Bestellung eines Beauftragten
  22. Neunter Teil · Übergangs- und Schlußbestimmungen
  23. § 78 Außerkrafttreten
  24. § 79 Bestehende Verbände
  25. § 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
  26. § 81
  27. § 82 Inkrafttreten
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

§ 81 WVG

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Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 80
Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
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WVG
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§ 82
Inkrafttreten

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.