§ 71 WVG — Schiedsgericht

Die Satzung kann die Schaffung eines Schiedsgerichts vorsehen, das bei Streitigkeiten über Verbandsangelegenheiten, insbesondere über Beitragsangelegenheiten, auf schriftlichen Antrag der Parteien entscheidet. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.