§ 22 WVG — Mitgliedschaft

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.