Anlage 10 BmTierSSchV — (zu § 25 Abs. 2 und 3)*Fe Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht */
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1041;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Art, VerwendungszweckRechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen
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I.Tiere
1.HuftiereArtikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung
2.GeflügelArtikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.FischeArtikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige TiereArtikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
II.Waren
1.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindArtikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istArtikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istArtikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.BruteierArtikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5.Eier und Sperma von FischenArtikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6.Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein könnenArtikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.